Satzung für

Verein der Heimatfreunde Waldalgesheim e.V.

 

§1 Name, Sitz und Status

Der Verein der Heimatfreunde Waldalgesheim e.V. mit Sitz in Waldalgesheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht ni erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt keine politischen Ziele.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschafts-, Heimatpflege und Heimatkunde. Dieser Zweck wird erfüllt durch die Pflege der Landschaft, Natur- und Kulturdenkmäler in Waldalgesheim und Genheim wie z.B. Waldlehrpfad, Waldklassenzimmer, Dorfbrunnen, Naturbühne sowie Erforschung der Orts- und Heimatgeschichte, hier insbesondere des Keltengrabes, des Bergwerkes und der alten Kirchen.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und fördernden Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Interessen des Vereins, ohne an deren aktiven Arbeit teilzunehmen.
Einzelheiten über die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitzenden regelt eine Geschäftsordnung (Anlage 1).

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie Minderjährige. Die Mitgliedschaft können auch Personenvereinigungen und juristische Personen erwerben, die bereit sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrages.
Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung erworben hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt eine vorherige Mitgliedschaft im Verein nicht voraus.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod des Mitgliedes.
  • Austritt.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum jeweilige Quartalsende.
  • Ausschluss.
    Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Er ist zulässig gegen Mitglieder, die grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben oder länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Beitrages im Rückstand sind.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Uber die Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§6 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§7 Organe des Vereins

In Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Der Vorstand setzt sich aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer(in) dem/der Kassenwart(in)
  • dem/der Gerätewart(in)
  • den/der bis zu 6 Beisitzer(innen)
  • dem/der Ortsbürgermeister(in).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Abwesenheit des ersten Vorsitzenden vertreten.

 

 

Stand 16.03.2018