Satzung für

Verein der Heimatfreunde Waldalgesheim e.V.

 

§1 Name, Sitz und Status

Der Verein der Heimatfreunde Waldalgesheim e.V. mit Sitz in Waldalgesheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er verfolgt keine politischen Ziele.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschafts-, Heimatpflege und Heimatkunde. Dieser Zweck wird erfüllt durch die Pflege der Landschaft, Natur- und Kulturdenkmäler in Waldalgesheim und Genheim wie z.B. Waldlehrpfad, Waldklassenzimmer, Dorfbrunnen, Naturbühne sowie Erforschung der Orts- und Heimatgeschichte, hier insbesondere des Keltengrabes, des Bergwerkes und der alten Kirchen.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und fördernden Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder unterstützen die Interessen des Vereins, ohne an deren aktiven Arbeit teilzunehmen.
Einzelheiten über die Ehrenmitgliedschaft und den Ehrenvorsitzenden regelt eine Geschäftsordnung (Anlage 1).

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sowie Minderjährige. Die Mitgliedschaft können auch Personenvereinigungen und juristische Personen erwerben, die bereit sind, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrages.
Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung erworben hat.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt eine vorherige Mitgliedschaft im Verein nicht voraus.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod des Mitgliedes.
  • Austritt.
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sechswöchiger Frist zum jeweiligen Quartalsende.
  • Ausschluss.
    Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Er ist zulässig gegen Mitglieder, die grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben oder länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Beitrages im Rückstand sind.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Uber die Berufung entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§6 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§7 Organe des Vereins

In Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren.
Der Vorstand setzt sich aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer(in) dem/der Kassenwart(in)
  • dem/der Gerätewart(in)
  • den/der bis zu 6 Beisitzer(innen)
  • dem/der Ortsbürgermeister(in).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende den Verein nur bei Abwesenheit des ersten Vorsitzenden vertreten.
 

§9 Arbeitsgebiet des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins förderlich ist, zu veranlassen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Grundstücksverträge bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Gerätewart zeichnet alle im Eigentum des Vereins stehenden Geräte mit einem vereinsinternen Zeichen aus und führt darüber ein Verzeichnis. Über die Ausgaben von Gerätschaften ist besonders Buch zu führen. Für Gegenstände, die dem Verein leihweise überlassen sind, ist eine gesonderte Liste zu führen. Dem Verleiher ist eine Quittung auszustellen; die Rückgabe ist ebenfalls zu vermerken.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder anderen Organen übertragen sind.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen und im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe und der örtlichen Presse bekanntzugeben. Mitglieder, die nicht im Verbreitungsgebiet der genannten Presseorgane wohnen, sind persönlich (schriftlich oder per e-Mail) einzuladen.
Ihr obliegt vor allem

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung
  • die Wahl dessen/der Kassenprüfer(in)
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen, vom Vorstand verlangt wird.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

 

§11 Geschäftsordnung

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung; diese muss von der Mitgliederversammlung genehmigt sein.

 

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Waldalgesheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Stand 16.03.2018